ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. Ingress

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil des zwischen der Orgatent AG und dem Mieter zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrages/Auftragsbestätigung, mit welchem die speziellen Konditionen vereinbart werden. Die vorliegenden AGB haben ergänzend auch Geltung bei Abschluss eines Kaufvertrages für VIP- und Lagerzelte, soweit im Kaufvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind.

II. Eigentum

Sämtliches von der Orgatent AG geliefertes Material (Konstruktion, Zelte, Mobiliar usw.) verbleibt in deren Eigentum. Dieses darf nicht veräussert, belehnt oder verpfändet werden. Eine Untermiete ist lediglich mit der Zustimmung der Orgatent AG zulässig. Das Material ist gegen Diebstahl nicht versichert. Der Mieter haftet vollumfänglich bei Verlust infolge Diebstahls, weshalb die Bewachung insbesondere während der Montage- und Demontagezeit empfohlen wird. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Mieters. Wird ein Miet-Kaufvertrag abgeschlossen, so verbleibt das Mietobjekt bis zum Eingang der letzten, geschuldeten Bezahlung im Eigentum der Orgatent AG. Der Mieter/Käufer ermächtigt die Orgatent AG, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen und während dieser Zeit zu Lasten des Mieters/Käufers eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen. Die Orgatent AG ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Register anzumelden.

III. Offertstellung

Die Offertstellung erfolgt freibleibend bis zur Auftragserteilung. Mit der Auftragsbestätigung durch die Orgatent AG wird der Miet-/Kaufvertrag für beide Parteien verbindlich.

IV. Rücktrittsrecht

Bei Vertragsrücktritt des Mieters vor Montagebeginn aus irgendwelchen Gründen, verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung eines Schadenersatzes gemäss folgenden Ansätzen:

  • Annulation bis 6 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum:
  • Annulation bis 3 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum:
  • Annulation weniger als 2 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum:

50% der Auftragssumme 80% der Auftragssumme 90% der Auftragssumme

Die Orgatent AG ist ihrerseits berechtigt, aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, ohne Kostenfolge vom Mietvertrag zurückzutreten, sowie, wenn der Mieter den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, den Mietvertrag vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen zu kündigen. Bei Kauf besteht kein Recht auf Vertragsrücktritt.

V. Bauplatz

Sind aufgrund von schlechten Terrainverhältnissen oder fehlender Zufahrtstrassen Standortsänderungen notwendig und entstehen dadurch der Orgatent AG Mehrkosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Kann die Montage nicht termingerecht begonnen werden, weil der Bauplatz aus irgendwelchen von der Orgatent AG nicht zu vertretenden Gründen, nicht montagebereit ist und entstehen dadurch Orgatent AG Mehrkosten (Wartezeit, Überstunden, Mehraufwand Montage), so gehen diese Kosten zusätzlich vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Allfälliger Mehraufwand durch ausserordentliche Bodenbeschaffenheiten oder Untergrundmaterialien, werden unter Vorbehalt nach Absprache in Rechnung gestellt.

Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Bauplatzes durch Unbefugte zu untersagen. Bei grösseren Baustellen ist eine Verbotstafel anzubringen. Die Räumung, Säuberung und Wiedereinstellung des Bauplatzes ist Sache des Mieters. Die Orgatent AG übernimmt keine Haftung für Landschäden oder Schäden im Untergrund des Bauplatzes.

VI. Leistungen des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber der Orgatent AG für sorgfältige Behandlung des Mietobjektes, Bedienungsvorschriften sind strikte einzuhalten. Er haftet grundsätzlich für sämtlichen Schaden, soweit die Orgatent AG nicht Garantie leistet oder ausdrücklich die Haftung übernimmt. Das gemietete Material darf nur zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Der Mieter haftet insbesondere für

  • Beschädigungen des gesamten Materials infolge unsachgemässer Behandlung, Benützung der bauseits zusätzlich angebrachten Installationen, Beschädigungen infolge Terror- und Vandalenakten, Aufruhr, Krieg, Erdbeben, etc., in der Höhe des Neupreises;
  • Rückgabe des Mietmaterials in unbeschädigtem und normalem, sauberem Zustand. Reparaturen durch die Orgatent AG werden nach effektivem Aufwand zu üblichem Stundenansatz plus Materialkosten verrechnet;
  • abhandengekommenes und defektes Mietmaterial (Tische, Bänke, Blachen etc.), das nicht mehr repariert werden kann. Dieses wird zum üblichen Verkaufspreis in Rechnung gestellt;
  • Fest- und Lagerzelte ohne Schneelastzusicherung seitens der Orgatent AG sind vom Mieter von jeglicher Schneelast zu räumen, beispielsweise durch genügende Heizung oder unverzügliche Schneeräumung;
  • bei Lagerzelten mit einer statisch berechneten Blachenbelastung von 75 kg/m2 oder einer allenfalls speziell definierten und zugesicherten, höheren m2-Belastung, hat der Mieter durch geeignete Vorkehren (unverzügliche Räumung/ Heizung usw.) selber besorgt zu sein, dass diese Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
  • Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen, welche für die statischen Voraussetzungen der Bauten notwendig sind. Diese dürfen weder verändert noch entfernt werden. Für Schäden aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift lehnt die Orgatent AG jegliche Haftung ab.
  • Schäden, welche durch eine unsachgemässe Montage oder Demontage des Mieters entstehen.
  • der Mieter haftet für sämtliche auf dem Bauplatz eingetretenen Schäden gemäss obiger Ziff.V.

VII. Garantie- und Haftungsumfang der Orgatent AG

Die Orgatent AG leistet dem Mieter/Käufer Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des Materials und gute Ausführung. Abgelehnt wird jegliche Garantie für gebrauchte Teile, die nicht von der Orgatent AG geliefert werden, für nicht von ihr geführte Montagearbeiten (bzw. Unterbaukonstruktionen) sowie für Änderungen, die ohne schriftliche Zustimmung der Orgatent AG vom Mieter vorgenommen wird. Abgelehnt wird jegliche Haftung auch für Schäden jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Bedienung und Wartung des Objektes zurückzuführen sind, sowie für jegliche andern, für die oben umschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind sämtliche weitergehenden Garantieleistungsansprüche und jede weitere Haftung der Orgatent AG für die direkte oder indirekte, mit der Lieferung oder dem Betrieb zusammenhängende Schäden ausdrücklich ausgeschlossen.

VIII. Sturmwind

Bei Aufkommen von Sturmwind und am Schluss jeder Veranstaltung sind sämtliche beweglichen Öffnungen am Zelt (Eingänge, Seitenvorhänge) zu schliessen.

IX. Mängelrügen

Der Mieter sowie der Käufer haben die Zelte nach Lieferung/Montage sofort zu prüfen und allfällige Mängel innert 5 tagen schriftlich anzuzeigen.

X. Konzeptänderungen

Konzeptänderungen des Mieters, welche weitere Pläne notwendig machen, werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Ebenso werden Mitarbeiter zum üblichen Regieansatz verrechnet, welche neben den üblichen Lieferarbeiten bzw. Montagearbeiten ausgeführt werden.

XI. Bewilligungen

Der Mieter ist für die Einhaltung örtlicher, für das Mietobjekt notwendigen bau- und feuerpolizeilichen Bewilligungen und Kontrollen verantwortlich. Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

XII. Versicherungen

Das Mietobjekt ist gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Ebenso besteht eine Haftpflichtversicherung zu einem Höchstbetrag von Fr. 5’000’000.–. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich eine Fest-, Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Nicht versichert sind Beschädigungen infolge Terror-, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben sowie Beschädigungen im Eigentum von Drittpersonen (Nachbargrundstücke, betriebsfremden Fahrzeugen, an umliegenden Gebäuden, Telephonfreileitungen und weiteren Installationen). Ebenfalls nicht versichert ist sämtliches Festwirtschaftsinventar, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente sowie sämtliche Installationen, die nicht durch die Orgatent AG geliefert oder ausgeführt werden.

XIII. Vertragsänderung/Gerichtsstand

Abweichende Vereinbarungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Als alleinigen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag vereinbaren die Parteien Grosswangen. Als ergänzendes Recht kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes zur Anwendung.